BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 10 ÜG 1/23 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SF 7/21

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Klageverfahrens

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/23 B

DRsp Nr. 2024/4043

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Klageverfahrens

1. Allein durch den Hinweis auf eine Verschriftlichung des später verkündeten Tenors bereits vor der mündlichen Verhandlung wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigten, das Gericht habe bei seiner Entscheidung die mündliche Verhandlung unbeachtet gelassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Befürchtung, das Gericht werde sich aufgrund seiner bloß vorläufigen Meinungsbildung neuen Einsichten verschließen, die sich insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeben können, nicht gerechtfertigt. 2. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann nicht die (vermeintlich) rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Klägern verstößt.

Tenor