BSG - Beschluß vom 24.11.2005
B 9a VG 6/05 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 60 Abs. 1 § 62 ; ZPO § 42 §§ 42ff ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.03.2005

Ablehnung des Richters bei instanzübergreifender Richterehe

BSG, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen B 9a VG 6/05 B

DRsp Nr. 2006/6685

Ablehnung des Richters bei instanzübergreifender Richterehe

Im Rechtsmittelverfahren kann eine instanzübergreifende Richterehe Grund für eine Richterablehnung sein. Ist sie den Beteiligten des betreffenden Verfahrens unbekannt, so hat das Rechtsmittelgericht diese darauf hinzuweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 60 Abs. 1 § 62 ; ZPO § 42 §§ 42ff ;

Gründe:

I

Der Kläger wurde am 13. Juli 1993 von Kräften des Mobilen Einsatzkommandos der Polizei überwältigt und verhaftet. Er behauptet, dabei von den Beamten verletzt worden zu sein. Die Beklagte lehnte es ab, ihm wegen Verletzungsfolgen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren (Bescheid vom 29. Mai 1996; Widerspruchsbescheid vom 17. November 1998).

Die Klage ist abgewiesen worden (Urteil des Sozialgerichts >SG< Hamburg vom 4. März 2003). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 2. März 2005). An dieser Entscheidung hat der Richter am LSG mitgewirkt, dessen Ehefrau - Richterin am SG - (damals als Ledige noch unter dem Namen ) als Kammervorsitzende an dem erstinstanzlichen Urteil beteiligt gewesen ist. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.