BSG - Beschluss vom 31.10.2023
B 9 SB 3/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 424/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 8/23

Ablehnung eines Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in einem Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG

BSG, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 3/23 BH

DRsp Nr. 2024/29

Ablehnung eines Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in einem Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I