BSG - Beschluss vom 02.08.2023
B 5 R 6/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2621/20
LSG Baden-Württemberg, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3073/21

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren wegen der Verrechnung einer Rückforderung überzahlter Arbeitslosenhilfe mit einer von der Beklagten geleisteten Altersrente

BSG, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 6/23 BH

DRsp Nr. 2024/212

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren wegen der Verrechnung einer Rückforderung überzahlter Arbeitslosenhilfe mit einer von der Beklagten geleisteten Altersrente

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2023 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verrechnung einer Rückforderung überzahlter Arbeitslosenhilfe mit einer von der Beklagten geleisteten Altersrente.