BSG - Beschluss vom 17.11.2023
B 9 V 9/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 VG 82/18
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 VG 16/21

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zuerkennung eines höheren Grades der Schädigungsfolgen wegen der Folgen erlittener Gewalttaten

BSG, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen B 9 V 9/23 BH

DRsp Nr. 2024/216

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zuerkennung eines höheren Grades der Schädigungsfolgen wegen der Folgen erlittener Gewalttaten

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Schädigungsfolgen (GdS) wegen der Folgen erlittener Gewalttaten.