BSG - Urteil vom 16.05.2018
B 6 KA 1/17 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1a S. 2; SGB V § 72;
Fundstellen:
BSGE 126, 40
NZS 2019, 101
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 20/14
SG Marburg, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 117/13

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen VersorgungszentrumsKeine Gründung eines weiteren MVZ durch ein MVZ

BSG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 1/17 R

DRsp Nr. 2018/12395

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums Keine Gründung eines weiteren MVZ durch ein MVZ

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nicht Gründer eines weiteren MVZ sein.

1. Aus § 95 Abs. 1a S. 2 SGB V ergibt sich keine Gründungsberechtigung eines MVZ für ein weiteres MVZ.2. Der Gesetzgebers hatte keine Absicht, medizinische Versorgungszentren in den Gründerkreis einzubeziehen. 3. Eine solche Einbeziehung wäre auch nicht notwendig, weil ein zur Gründung eines MVZ nach § 95 Abs. 1a SGB V Berechtigter grundsätzlich weitere MVZ gründen kann.

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1a S. 2; SGB V § 72;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).