BVerfG - Beschluss vom 12.09.2023
1 BvR 1507/23
Normen:
SGB V § 130a Abs. 1; SGB V § 130b Abs. 3;

Ablehnung eines Antrags eines auf im Ausland erworbene Arzneimittel spezialisierten Pharmaunternehmens auf einstweilige Anordnung gegen Änderungen von Vorschriften des SGB V

BVerfG, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1507/23

DRsp Nr. 2023/14496

Ablehnung eines Antrags eines auf im Ausland erworbene Arzneimittel spezialisierten Pharmaunternehmens auf einstweilige Anordnung gegen Änderungen von Vorschriften des SGB V

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 1; SGB V § 130b Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das im Ausland erworbene Arzneimittel importiert und in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen § 130a Abs. 1b und Abs. 3a Satz 1, § 130b Abs. 3a Satz 2 bis 9 und § 130e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, GKV-FinStG) vom 7. November 2022 (BGBl I S. 1990), die jeweils am 12. November 2022 in Kraft getreten sind.

Bei den angegriffenen Regelungen handelt es sich um die Erhöhung des Rabattes der pharmazeutischen Unternehmer (§ 130a Abs. 1b SGB V), die Verlängerung des sogenannten Preismoratoriums gemäß § 130a Abs. 3a SGB V, die rückwirkende Geltung des Erstattungsbetrages (§ 130b Abs. 3a Satz 2 SGB V) und den neu eingeführten Kombinationsabschlag (§ 130e SGB V).

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 liegen nicht vor.