BSG - Beschluss vom 05.10.2020
B 12 KR 42/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 425/18
SG München, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 869/11

Ablehnung eines PKH-AntragesDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 42/20 B

DRsp Nr. 2020/16552

Ablehnung eines PKH-Antrages Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Nach der Abtrennung weiterer Begehren des Klägers ist - nach den Feststellungen des LSG im hier angefochtenen Beschluss - alleiniger Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits nach der eigenen Formulierung des Klägers in seinem Schreiben vom 2.11.2011 "die am 25. Juli 2011 mit Schreiben gleichen Datums beendete Mitgliedschaft 180634 0577 durch die beklagte TKK (3. Versuch)". Da ein Schreiben der Beklagten zur Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers nicht vorliege und die Beklagte erklärt habe, dass weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers bestehe, hat das SG die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.6.2016). Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 18.6.2020).