BSG - Beschluss vom 24.07.2020
B 2 U 75/20 B
Normen:
SGG § 144 Abs 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 U 1795/19
SG Freiburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4419/18

Ablehnung eines PKH-AntragesZulassungsbedürftigkeit einer Berufung

BSG, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen B 2 U 75/20 B

DRsp Nr. 2020/16569

Ablehnung eines PKH-Antrages Zulassungsbedürftigkeit einer Berufung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs 1 S. 1;

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil vom 14.5.2019 als unzulässig verworfen, mit dem das SG Freiburg die Klage auf Gewährung höheren Verletztengeldes (mehr als 3,27 Euro) für den 4.2.2014 abgewiesen hatte. Nach Zustellung am 17.4.2020 hat der Kläger am 20.4.2020 gegen das vorgenannte Urteil des LSG "NZB" eingelegt und um "PKH ... für eine NZB" nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil erschöpfe sich "in unbeachtlichen Spekulationen" und "inhaltsleeren Textbausteinen mit Rechtssätzen, denen jeglicher Bezug zur Sache fehle". Zudem sei "über die streitigen Folgen des Unfalls ... durch SV-Gutachten BEWEIS zu erheben" gewesen. Der Senat fasst das PKH-Gesuch zugleich als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.

II