BSG - Beschluss vom 14.08.2018
B 11 AL 3/18 BH
Normen:
SGG § 60 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 6/18
SG Mainz, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 213/05

Ablehnung eines Richters am BundessozialgerichtZulässige SelbstentscheidungMissbräuchliches Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 3/18 BH

DRsp Nr. 2018/11727

Ablehnung eines Richters am Bundessozialgericht Zulässige Selbstentscheidung Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

1. Eine Selbstentscheidung ist zulässig, wenn ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist. 2. Die völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs im Sinne eines Missbrauchs ist anzunehmen, wenn jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.

Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Bundessozialgericht S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I