LSG Hessen - Beschluss vom 13.12.2005
L 9 SF 105/05 AS
Normen:
SGG § 105 § 60 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 144

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen L 9 SF 105/05 AS

DRsp Nr. 2008/8897

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Ein Grund, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, liegt dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Stand aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu haben kann, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 105 § 60 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen
NVwZ-RR 2007, 144