BSG - Beschluss vom 16.10.2018
B 2 U 89/18 B
Normen:
ZPO § 48; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3407/16
SG Freiburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1934/15

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitBesondere Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen B 2 U 89/18 B

DRsp Nr. 2018/17624

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Besondere Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten

Richter sind gesetzlich verpflichtet, eine sachliche Entscheidung unabhängig von ihrem persönlichen Verhältnis zu den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zu treffen und aus diesem Grund kann regelmäßig nur ein Verhalten eines Richters in dem konkreten Rechtsstreit die Besorgnis der Befangenheit begründen, wegen dieser besonderen Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten werde der Richter nicht unparteiisch und neutral entscheiden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2018 - L 6 U 3407/16 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 48; GG Art. 103;

Gründe:

Die seitens des Klägers am 25.4.2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.