LAG Köln - Urteil vom 26.10.2017
7 Sa 295/17
Normen:
TzBfG § 8; TzBfG § 22; BGB § 311 a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6307/16

Ablehnung eines Teilzeitbegehrens wegen Durchführung von Teilzeitarbeit ausschließlich nach den im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodellen

LAG Köln, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 295/17

DRsp Nr. 2018/5100

Ablehnung eines Teilzeitbegehrens wegen Durchführung von Teilzeitarbeit ausschließlich nach den im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodellen

Allein der Wunsch eines Arbeitgebers, für die Durchführung von Teilzeitarbeit nur die in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodelle anbieten zu wollen, kommt als betrieblicher Ablehnungsgrund im Sinne von § 8 Abs. 3 TzBfG nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2017 in Sachen17 Ca 6307/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8; TzBfG § 22; BGB § 311 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Begehren der Klägerin, ihre Arbeitsverpflichtung im Umfang von derzeit 51,09 % einer Vollzeitstelle auf41,93 % herabzusenken und die Arbeitseinsätze innerhalb der jeweils ersten10 Kalendertage eines jeden Monats zu verteilen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Hauptanträgen der Klägerin stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.02.2017 Bezug genommen.