Auf die Beschwerde des Betriebsrats und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. September 2019 -
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sachliche Vertretbarkeit der Freistellung des Betriebsratsmitglieds Herrn M. J." wird Herr Dr. G., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamburg, bestellt.
Die Anzahl der vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat zu benennenden Beisitzer der Einigungsstelle wird auf jeweils zwei festgesetzt.
Im Übrigen werden der Antrag des zu 1. beteiligten Arbeitgebers und der Widerantrag des Betriebsrats abgewiesen.
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