LAG Hamburg - Beschluss vom 27.11.2019
5 TaBV 11/19
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 38 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/19

Ablehnung eines unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle durch eine Betriebspartei ohne BegründungGerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 5 TaBV 11/19

DRsp Nr. 2020/5997

Ablehnung eines unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle durch eine Betriebspartei ohne Begründung Gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

Bei der Einsetzung einer Einigungsstelle ist das schlichte "Nein" einer Betriebspartei gegen die als unparteiischer Vorsitzender benannte Person ausreichend, aber auch erforderlich, um deren gerichtliche Bestellung zu verhindern. In diesem Fall ist eine andere Person als unparteiischer Vorsitzender zu bestellen, und in dem Falle, dass auch die von der anderen Betriebspartei im Wege eines Widerantrags benannte Person abgelehnt wird, ein Dritter. All dies gilt nur bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. September 2019 - 1 BV 15/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sachliche Vertretbarkeit der Freistellung des Betriebsratsmitglieds Herrn M. J." wird Herr Dr. G., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamburg, bestellt.

Die Anzahl der vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat zu benennenden Beisitzer der Einigungsstelle wird auf jeweils zwei festgesetzt.

Im Übrigen werden der Antrag des zu 1. beteiligten Arbeitgebers und der Widerantrag des Betriebsrats abgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 38 Abs. 2;