Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Mai 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Mai 2020 –
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keine Raten entrichten muss.
I.
Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt A, B, am 05. Dezember 2019 Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt.
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