LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2020
18 Ta 220/20
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 21/20

Ablehnung nachgereichter Unterlagen im ProzesskostenhilfebewilligungsverfahrenRatenfestsetzung nach verspätet eingereichten Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 18 Ta 220/20

DRsp Nr. 2022/13906

Ablehnung nachgereichter Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Ratenfestsetzung nach verspätet eingereichten Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

1. Grundsätzlich können nach Beendigung des Rechtsstreits nachgereichte Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn den Parteien eine Frist gesetzt und diese nicht eingehalten wurde. 2. Bei grundsätzlich erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die antragstellende Partei auch bei fruchtloser Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch das Arbeitsgericht gemäß § 571 ZPO ausnahmsweise noch im Beschwerdeverfahren Belege vorlegen, welche eine niedrigere oder keine Ratenfestsetzung rechtfertigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Mai 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Mai 2020 – 10 Ca 21/20 – teilweise abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keine Raten entrichten muss.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt A, B, am 05. Dezember 2019 Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt.