VGH Bayern - Beschluss vom 21.10.2019
10 C 19.2043
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6; EMRK Art. 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 19.1166

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für eine Unmöglichkeit der Abschiebung eines (werdenden) Vaters; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 10 C 19.2043

DRsp Nr. 2020/78

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für eine Unmöglichkeit der Abschiebung eines (werdenden) Vaters; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6; EMRK Art. 8;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2019 wendet, ist zulässig aber unbegründet.