Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Durch Beschluss vom 4.6.2019 hat das SG Hamburg den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund dessen wirtschaftlicher Verhältnisse abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 5.8.2019, beim
II
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des
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