BSG - Beschluss vom 25.04.2018
B 14 AS 255/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 92; GG Art. 97;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 567/13
SG Neubrandenburg, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 549/13
SG Neubrandenburg, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 550/13

Ablehnung von SGB-II-LeistungenVerfahrensrügeVerwendung von Hilfsrichtern

BSG, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 255/17 B

DRsp Nr. 2018/8720

Ablehnung von SGB-II -Leistungen Verfahrensrüge Verwendung von Hilfsrichtern

1. Die Zahl der persönlich nicht unabhängigen "Hilfsrichter" muss so klein wie möglich gehalten werden. 2. Die Verwendung von Hilfsrichtern ist nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.

Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 92; GG Art. 97;

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für die Kläger, die das beklagte Jobcenter ablehnte. Das SG hat die auf Zahlung von Leistungen für verschiedene Zeiträume gerichteten Klagen abgewiesen (Urteile vom 19.11.2013), das LSG hat die Verfahren verbunden und die Berufungen der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 28.3.2017).