LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2023
1 Sa 239/22
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 382/21

Entfernung einer erteilten schriftlichen Abmahnung eines Arbeitnehmers aus den Personalakten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 239/22

DRsp Nr. 2024/5375

Entfernung einer erteilten schriftlichen Abmahnung eines Arbeitnehmers aus den Personalakten

Eine Abmahnung ist nicht schon allein aus der Personalakte zu entfernen, weil der Arbeitnehmer hierzu nicht angehört worden ist. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abmahnung. Eine auflösende Bedingung erfordert für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung aufgrund der von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehenden Schutzwirkung eine verfassungskonforme Einschränkung für Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht sich auf weniger als drei Stunden täglich beläuft, die trotz der vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen können und die ihre Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 02.08.2022, Az. 11 Ca 382/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand