LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.1990
12 Sa 98/89
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 121
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 18.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 337/88

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte - Ungenauigkeit des Vorwurfs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 98/89

DRsp Nr. 2002/7856

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte - Ungenauigkeit des Vorwurfs

1. Genauso wie unrichtige Tatsachenbehauptungen sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe, die weder hinreichend genaue zeitliche Angaben noch nähere Einzelheiten und Umstände der angesprochenen Vorfälle, wie etwa Ort, beteiligte Personen und Ähnliches, sowie bei Beanstandungen der Arbeitsleistung als mangel- oder fehlerhaft keinerlei inhaltliche Angaben zu der Bezugsgröße der verlangten fehlerfreien Arbeitsleistung enthalten, dazu geeignet, den Arbeitnehmer entsprechend in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern. 2. Eine Abmahnung ist deshalb bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und undifferenziert sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Karlsruhe, vom 18.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 337/88