LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.1987
13 Sa 278/87
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 15
Vorinstanzen:
AG Frankfurt a. Main - Urteil - 11 Ca 129/86 - 27.11.1986,

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.1987 - Aktenzeichen 13 Sa 278/87

DRsp Nr. 2000/10251

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten ist unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr besteht.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger steht seit dem 1.9.1980 als Substitut in den Diensten der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch Urteil der erkennenden Berufungskammer vom 28.8.1987 Az.: 13 Sa 197/86 zum 30.9.1986 aufgelöst worden. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien über die Berechtigung der dem Kläger unter dem 6./7.3.1986 durch die Beklagte erteilten Abmahnung (s. Bl. 6, 7 d.A.), sowie um restliche Gehaltsansprüche des Klägers, die er für die Monate November und Dezember 1985, sowie für den Monat Januar 1986 geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des klagebegründenden Vortrages wird auf Bl. 1 - 5, 11 - 23, 32 - 34, ... 9, 42, 56 - 59 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 6.3.1986 ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen;

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 450,03 nebst 10 % Zinsen seit dem 20.2.1986 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.