BAG - Urteil vom 08.02.1989
5 AZR 47/88
Normen:
BAT § 70 ; BGB § 611 (Abmahnung);
Fundstellen:
ArztR 1990, 39
EzBAT § 70 BAT Nr. 28
ZTR 1989, 314
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 17 Sa 1153/87 - 23.11.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Mönchengladbach - 2 (1) Ca 181/87 - 22.07.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Berechtigung - Mitbestimmungsfreiheit - tarifliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 47/88

DRsp Nr. 2001/14902

Abmahnung: Berechtigung - Mitbestimmungsfreiheit - tarifliche Ausschlussfrist

1. Zur Abmahnung sind nicht nur kündigungsberechtigte Mitarbeiter befugt, sondern auch die Vorgesetzten, die verbindliche Anweisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erteilen können (hier: Oberstadtdirektor). 2. Ein Arbeitnehmer kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungsfrei abgemahnt werden. 3. Auch ein Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung oder auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i. S. von § 70 Abs. 1 BAT, da die Tarifbestimmung alle Ansprüche erfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Damit kann auch dieser Anspruch verfallen.

Normenkette:

BAT § 70 ; BGB § 611 (Abmahnung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Der am 17. März 1939 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1980 bei der Beklagten als technischer Angestellter im Rechnungsprüfungsamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.