LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2023
5 Sa 297/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 462/22

Abmahnung; Interessenabwägung; außerordentliche Kündigung; Tatkündigung; Unterschlagung; Verdachtskündigung; Verhältnismäßigkeit; außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 297/22

DRsp Nr. 2024/5559

Abmahnung; Interessenabwägung; außerordentliche Kündigung; Tatkündigung; Unterschlagung; Verdachtskündigung; Verhältnismäßigkeit; außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. September 2022, Az. 2 Ca 462/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2022 sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 28. April 2022.

Der im Juni 1962 geborene, verheiratete Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmeister, ist seit dem 15. November 2011 bei der Beklagten als Leiter des Stützpunktes K. zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 4.620,00 brutto beschäftigt. Er war bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen mit einem GdB von 30 behindert und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Wirkung ab 9. Juni 2022 wurde er mit einem GdB von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.