1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. September 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2022 sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 28. April 2022.
Der im Juni 1962 geborene, verheiratete Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmeister, ist seit dem 15. November 2011 bei der Beklagten als Leiter des Stützpunktes K. zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 4.620,00 brutto beschäftigt. Er war bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen mit einem GdB von 30 behindert und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Wirkung ab 9. Juni 2022 wurde er mit einem GdB von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
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