BAG - Urteil vom 15.11.2001
2 AZR 605/00
Normen:
BGB § 626 ; BAT §§ 8 10 54 Abs. 1 § 53 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 39
BAGE 99, 331
JR 2002, 396
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 396/00
ArbG Köln, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 184/99

Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche Kündigung; Annahme von Geldgeschenken durch Angestellten im städtischen Hochbauamt; tarifliche Unkündbarkeit; Auslauffrist; Prüfungsmaßstab

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 605/00

DRsp Nr. 2002/5178

Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche Kündigung; Annahme von Geldgeschenken durch Angestellten im städtischen Hochbauamt; tarifliche Unkündbarkeit; Auslauffrist; Prüfungsmaßstab

»1. Der mehrfache Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen (§ 10 BAT), ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. 2. Einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer kann fristlos nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der "fiktiven Frist" zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.« Orientierungssätze: 1. Der mehrfache Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. 2. Bei einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist jedoch stets zu prüfen, ob als milderes Mittel gegenüber einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommt.