Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Der Kläger ist seit dem 13. Januar 1969 bei der Beklagten angestellt. Seit dem 16. April 1982 ist er als Hilfssachbearbeiter in der zentralen Bearbeitungsstelle für Fragen der Beschäftigungspflicht und Feststellung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz tätig.
Der Vorgesetzte des Klägers, Verwaltungsrat B, hat unter dem 16. März 1984 folgenden Vermerk zu den Personalakten des Klägers gegeben und ihm zugeleitet:
"Betreff: Dienstliches Verhalten des Personals;
Angestellter N
Vor Monaten mußte ich feststellen, daß Herr N während der Dienstzeit - außerhalb der Mittagspause ein Buch las. Am 16. März 1984 - ca. 8.15 Uhr - traf ich Herrn N beim Sortieren von Briefmarken im Dienstraum an.
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