BAG - Urteil vom 27.01.1988
5 AZR 604/88
Normen:
BGB § 242 § 611 § 1004 ;
Fundstellen:
AiB 1989, 59
BetrR 1989, 56
ZTR 1988, 309
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 25.10.1984 - 19 Ca 69/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 12.04.1985 - 2 Sa 1/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
III. BAG - Urteil vom 23.04.1986 - 5 AZR 340/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
IV. LAG Berlin - Urteil vom 26.09.1986 - 2 Sa 12/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Voraussetzung für die Entfernung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 604/88

DRsp Nr. 2007/24575

Abmahnung: Voraussetzung für die Entfernung aus der Personalakte

Allein infolge eines gewissen Zeitablaufs ist eine Abmahnung noch nicht aus der Personalakte zu entfernen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Art der Verfehlung des Arbeitnehmers sowie sein weiteres Verhalten und die Einstellung des Arbeitgebers hierzu im Anschluß an die Abmahnung.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Der Kläger ist seit dem 13. Januar 1969 bei der Beklagten angestellt. Seit dem 16. April 1982 ist er als Hilfssachbearbeiter in der zentralen Bearbeitungsstelle für Fragen der Beschäftigungspflicht und Feststellung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz tätig.

Der Vorgesetzte des Klägers, Verwaltungsrat B, hat unter dem 16. März 1984 folgenden Vermerk zu den Personalakten des Klägers gegeben und ihm zugeleitet:

"Betreff: Dienstliches Verhalten des Personals;

Angestellter N

Vor Monaten mußte ich feststellen, daß Herr N während der Dienstzeit - außerhalb der Mittagspause ein Buch las. Am 16. März 1984 - ca. 8.15 Uhr - traf ich Herrn N beim Sortieren von Briefmarken im Dienstraum an.