LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2017
10 Sa 899/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 5
LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 124
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12018/16

Abmahnungsfreie verhaltensbedingte Kündigung eines Angestellten im Allgemeinen Ordnungsdienst bei Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 899/17

DRsp Nr. 2017/17260

Abmahnungsfreie verhaltensbedingte Kündigung eines Angestellten im Allgemeinen Ordnungsdienst bei Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

Das Präsentieren eines Hakenkreuzes auf dem Einband der Originalausgabe von "Mein Kampf" rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2017 - 21 Ca 12018/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.973,69 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung.