BSG - Beschluss vom 30.05.2018
B 3 KR 64/17 B
Normen:
SGB V § 129 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 24/17
SG Speyer, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 738/14

Abrechnung ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel durch eine Versandapotheke mit Sitz in den NiederlandenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenTreuwidrige Geltendmachung eines RückforderungsanspruchesVoraussetzung einer Verwirkung

BSG, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 64/17 B

DRsp Nr. 2018/8723

Abrechnung ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel durch eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Treuwidrige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches Voraussetzung einer Verwirkung

1. Die Voraussetzungen der treuwidrigen Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches einer Krankenkasse gegenüber einer Versandapotheke mit Sitz im Ausland, sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig. 2. Voraussetzung einer Verwirkung ist ein längerer Zeitraum, in dem die Ausübung des Rechts unterlassen wurde. 3. Zusätzlich müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 182 944,97 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I