SG Karlsruhe, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 4425/00
Abrechnung der Quecksilberbestimmung in der vertragsärztlichen Versorgung
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.10.2003 - Aktenzeichen L 5 KA 623/03
DRsp Nr. 2006/24191
Abrechnung der Quecksilberbestimmung in der vertragsärztlichen Versorgung
Nur die NR 4084 EBM-Ä kann für die Bestimmung von Quecksilber berechnet werden. Die Berechnung einer anderen Gebührennummer wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein Vertragsarzt vorträgt, die für die NR 4084 EBM-Ä vorgesehene Vergütung deckt die Kosten nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]