Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 2.503,47 Euro festgesetzt.
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