LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.2019
18 Sa 1669/18
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; MiLoG § 17 Abs. 1 S. 1; SchwarzArbG § 2a Abs. 1 Nr. 7; RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 15 Abs. 2; RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 23; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3411/18

Abrechnung gem. § 108 Abs. 1 GewO als WissenserklärungDarlegungs- und Beweislastverteilung bei Geltendmachung von Vergütungsansprüchen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 1669/18

DRsp Nr. 2020/1552

Abrechnung gem. § 108 Abs. 1 GewO als Wissenserklärung Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Geltendmachung von Vergütungsansprüchen

1. Eine Abrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Berechnung des Entgelts durch die Aufstellung der Verdienste sowie der Abzüge nachvollziehen zu können. Dieser Abrechnungsanspruch ist ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des vom Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelts und der jeweiligen Abzüge. Die Abrechnung ist deshalb eine Wissens- und keine Willenserklärung. Sie hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. 2. Der Arbeitnehmer hat zur Begründung seiner Vergütungsansprüche ausreichend vorgetragen, wenn er auf seine Stundenaufschriebe und die mit diesen übereinstimmenden Abrechnungen verweist. Der Arbeitgeber kann Vergütungsansprüche nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er Abrechnungen auf der Grundlage der Stundenaufschriebe des Arbeitnehmers erteilt hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 – 2 Ca 3411/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: