SG Marburg - Urteil vom 21.05.2008
S 12 KA 273/07
Normen:
EBM-Ä (2005); SGB V § 85 Abs. 4 ;

Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung bei der Honorarkürzung im Wachstum befindliche junge Praxen

SG Marburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 273/07

DRsp Nr. 2008/20694

Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung bei der Honorarkürzung im Wachstum befindliche junge Praxen

Für sog junge Praxen in der Aufbauphase kann eine Ausgleichsregelung in einem Honorarverteilungsvertrag, wonach ein Vergleich des für das aktuelle Abrechnungsquartal berechneten fallbezogenen Honoraranspruches der einzelnen Praxis mit der fallbezogenen Honorarzahlung im entsprechenden Abrechnungsquartal des Jahres 2004 zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2005 erfolgt und zu einer Begrenzung oder Stützung auf den maximalen Veränderungsrahmen von 5% führt, wenn der Fallwertvergleich eine Fallwertminderung oder Fallwerterhöhung von jeweils mehr als 5% zeigt, im Fall einer Honorarkürzung nur bis zum Durchschnittshonorar der Fachgruppe angewandt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]