BAG - Beschluß vom 13.08.1985
4 AZN 212/85
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; BAT § 22, Anlage Anl 1a ;
Fundstellen:
BAGE 49, 244
AP Nr. 22 zu § 72a ArbGG 1979
BB 1985, 1986
DB 1986, 1528
DRsp VI(646)121e
MDR 1986, 83
NZA 1985, 788
PersV 1991, 191
SAE 1986, 88
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 05.05.1983 - 13 Ca 8713/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 15.02.1985 - 9 Sa 1007/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abreitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionszulassung - Eingruppierung: Kardioteckniker

BAG, Beschluß vom 13.08.1985 - Aktenzeichen 4 AZN 212/85

DRsp Nr. 1992/6424

Abreitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionszulassung - Eingruppierung: Kardioteckniker

»1. Wie andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe kann auch die Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG können Verstöße gegen das staatliche Zivilprozeßrecht nicht geltend gemacht werden. Daher kann dieser Rechtsbehelf auch nicht auf Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts bei der Zulassung der Revision gestützt werden.«3. Zur Eingruppierung eines Kardiotechnikers bei einer Universitätsklinik.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; BAT § 22, Anlage Anl 1a ;

Gründe:

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger steht als Kardiotechniker bei der Universitätsklinik K. in den Diensten des beklagten Landes. Bei Herzoperationen hat er die Herz - Lungen - Maschine zu bedienen. Der Kläger wird nach VergGr. IV b BAT vergütet.