BSG - Beschluss vom 08.11.2018
B 13 R 149/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3438/16
SG Freiburg, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2433/16

Abschlagsfreie Altersrente wegen ArbeitslosigkeitUmfang des rechtlichen GehörsKeine Bescheidungspflicht für unerhebliches Vorbringen

BSG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 149/18 B

DRsp Nr. 2018/18734

Abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Umfang des rechtlichen Gehörs Keine Bescheidungspflicht für unerhebliches Vorbringen

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör beinhaltet keine Verpflichtung des Gerichts zur ausdrücklichen und ausführlichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere für nicht entscheidungserhebliches Vorbringen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten darum, ob die Beklagte dem 1939 geborenen Kläger im Rahmen eines Zugunstenverfahrens Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abschlagsfrei zu gewähren habe.