LAG Hamburg - Urteil vom 26.05.2016
1 Sa 25/15
Normen:
BGB § 315; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 601/14

Abschlagszahlung auf eine WeihnachtsgratifikationLeistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Höhe der Weihnachtsgratifikation

LAG Hamburg, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 25/15

DRsp Nr. 2020/10889

Abschlagszahlung auf eine Weihnachtsgratifikation Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Höhe der Weihnachtsgratifikation

1. Wird durch arbeitsvertragliche Regelung klargestellt, dass die endgültige Festlegung der Höhe einer Sonderzahlung als "Weihnachtsgratifikation" am Ende des Jahres erfolgen soll, kann durch vorbehaltlose Zahlung eines Abschlagsbetrages im Mai des Kalenderjahres kein Vertrauen des Arbeitnehmers darauf entstehen, dass im November des Jahres noch eine weitere Zahlung erfolgen wird. 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die von ihm zugesagte Leistung näher zu bestimmen. Diese Leistungsbestimmung muss der Billigkeit entsprechen. Wenn die wirtschaftliche Lage es nicht zulässt, am Jahresende eine weitere Zahlung als Weihnachtsgratifikation zu leisten, ist dies hinreichend begründet und entspricht billigem Ermessen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2015 (9 Ca 601/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Sonderleistung für das Jahr 2014.