LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.07.2017
5 Sa 208/16
Normen:
TV-ATZ LSA § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 43/16

Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei Fehlen entgegenstehender dienstlicher oder betriebliche GründeKlage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zu in erheblichem Maß entgegenstehenden gewichtigen Belangen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 208/16

DRsp Nr. 2018/6448

Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei Fehlen entgegenstehender dienstlicher oder betriebliche Gründe Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zu in erheblichem Maß entgegenstehenden gewichtigen Belangen

Der Anspruch eines Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA erfüllt, ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der von dem Arbeitnehmer begehrten Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maß entgegenstehen.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.05.2016 (Az.: 9 Ca 43/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-ATZ LSA § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am ... geborene Kläger ist seit dem 01.02.1992 als ... beschäftigt. Bis September 2015 war der Kläger bei der JVA ... tätig. Durch Erlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 28.09.2015 ist der Kläger mit Wirkung vom 01.10.2015 an das ... versetzt worden. Der Kläger ist als ... im ... dem ... zugewiesen und in der Telefonzentrale tätig.

Der Kläger bezieht eine durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von ...€ brutto.