BAG - Urteil vom 15.12.2016
6 AZR 478/15
Normen:
TV SozSich StrK § 4 Nr. 3; TV AllStrK II § 16 Nr. 1; TV AllStrK II § 53 Nr. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 4 Nr. 6
ArbRB 2017, 107
BAGE 157, 284
BB 2017, 628
DB 2017, 7
DStR 2017, 14
NZA 2018, 678
NZA-RR 2017, 305
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 80/14
ArbG Mannheim, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 130/14

Abschlusstransparenz und Transparenzgebot bei vorformulierten Erklärungen einer Vertragsseite

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 478/15

DRsp Nr. 2017/2735

Abschlusstransparenz und Transparenzgebot bei vorformulierten Erklärungen einer Vertragsseite

Verzichtet ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung auf Rechte aus einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag, ist dem Gebot der Abschlusstransparenz als Teilausprägung des Transparenzgebots nur dann genügt, wenn die Erklärung erkennen lässt, dass von den tariflichen Regelungen abgewichen werden soll. Orientierungssätze: 1. Die nach § 4 TV SozSich zu zahlende Überbrückungsbeihilfe ist eine soziale Sonderleistung, mit der Arbeitnehmer noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erhalten. 2. Diese soziale Sonderleistung wirkt zukunftsbezogen, berechnet sich aufgrund der tariflichen Regelung in § 4 Ziff. 3 TV SozSich jedoch nach der dem Arbeitnehmer für den letzten vollen Monat des Arbeitsverhältnisses zustehenden tariflichen Grundvergütung und damit vergangenheitsbezogen.