BSG - Beschluss vom 11.10.2018
B 10 EG 8/18 B
Normen:
BEEG a.F. § 2 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1/16
SG Magdeburg, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 2/15

Absenkung von ElterngeldStrenges ZuflussprinzipVerfassungskonformität der unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 8/18 B

DRsp Nr. 2018/17620

Absenkung von Elterngeld Strenges Zuflussprinzip Verfassungskonformität der unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit

1. Nach der bis zum 17.09.2012 gültigen Fassung des § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist. 2. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht durch die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits liegt dadurch nicht vor.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG a.F. § 2 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Elterngelds und einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3000 Euro.