BAG - Urteil vom 13.12.2005
3 AZR 214/05
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) § 2 Abs. 1, 5 § 5 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 547 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2356
NZA 2006, 1431
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 713/02
ArbG Duisburg, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1643/01

Absoluter Revisionsgrund bei bloßer Übernahme fremder Rechtsmeinung ohne eigene Urteilsbegründung - Betriebsrentenansprüche nach Leistungsordnung des Essener Verbandes - doppelte Rentenkürzung bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme

BAG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 214/05

DRsp Nr. 2006/10952

Absoluter Revisionsgrund bei bloßer Übernahme fremder Rechtsmeinung ohne eigene Urteilsbegründung - Betriebsrentenansprüche nach Leistungsordnung des Essener Verbandes - doppelte Rentenkürzung bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme

Orientierungssätze:1. Der absolute Revisionsgrund "Urteil ohne Gründe" liegt vor, wenn das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung sich ausschließlich auf eine irrtümlich als Sachverständigengutachten angesehene Rechtsmeinung eines Dritten stützt und in keiner Weise darstellt, welche eigenen Überlegungen es angestellt hat.2. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes unterscheidet sowohl in der Fassung von 1992 als auch in der von 1997 zwischen Ansprüchen nach Teil I, die grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Leistungsfalles voraussetzen, und Leistungen nach Teil II, die an das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers anknüpfen. Teil II gibt nur wieder, was das BetrAVG in § 2 Abs. 1 und 5 ohnehin regelt.3. Die Leistungsvoraussetzungen in Teil I sind deshalb unabhängig von den Bestimmungen in Teil II auszulegen. Demgegenüber nimmt Teil II bei der Ermittlung der zeitratierlichen Kürzung der Vollrente auf Teil I Bezug.