BGH - Beschluss vom 15.02.2017
IV ZR 373/13
Normen:
RDG § 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; RDG § 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 366/11
OLG Frankfurt/Main, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 183/12

Abtretungen von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung; Forderungseinzug aufgrund einer Inkassozession; Einziehung auf Risiko und Rechnung des Zedenten

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen IV ZR 373/13

DRsp Nr. 2017/4746

Abtretungen von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung; Forderungseinzug aufgrund einer Inkassozession; Einziehung auf Risiko und Rechnung des Zedenten

§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfasst auch den Forderungseinzug aufgrund einer Inkassozession, weil dabei zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und für den Einziehenden wirtschaftlich fremd bleibt. Entscheidend für einen von dieser Norm nicht erfassten echten Forderungskauf ist, dass die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 19.838,96 €

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; RDG § 3; BGB § 134;

Gründe