LAG Hamburg - Urteil vom 21.06.2019
7 Sa 92/18
Normen:
TV VO v. 08.07.1987 § 6 Nr. 1 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
BAG, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 407/17
LAG Hamburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 29/17
ArbG Hamburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 396/16

Abweichung von der Betriebsrentenanpassung aus gravierenden wirtschaftlichen GründenDarlegungslast des Versorgungsschuldners für die wirtschaftlichen Gründe einer abweichenden Betriebsrentenanpassung

LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 92/18

DRsp Nr. 2019/16058

Abweichung von der Betriebsrentenanpassung aus gravierenden wirtschaftlichen Gründen Darlegungslast des Versorgungsschuldners für die wirtschaftlichen Gründe einer abweichenden Betriebsrentenanpassung

1. Sieht eine Versorgungsordnung eine Steigerung von Leistungen betrieblicher Altersversorgung entsprechend der Entwicklung gesetzlicher Renten vor und ist festgelegt, dass davon abgewichen werden darf, wenn eine solche Steigerung nicht für vertretbar gehalten wird, kommt eine abweichende Steigerung nur in Betracht, wenn die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar ist. 2. Zum Umfang der Darlegungslast für eine solche Nichtvertretbarkeit.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2016 - 9 Ca 396/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von 3.123,08 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 167,87 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.