LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.2017
7 Sa 29/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 396/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 29/17

DRsp Nr. 2017/16355

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Sieht ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die dort geregelte Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen soll, und ist gleichzeitig zugunsten der Arbeitgeberin ein Anpassungsvorbehalt vorgesehen, wonach etwas anderes beschlossen werden darf, sofern die grundsätzlich vorgesehene Steigerung "für nicht vertretbar" gehalten wird, so erfordert das Gebrauchmachen dieses Anpassungsvorbehalts das Vorliegen hinreichender wirtschaftlicher Gründe.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2016 (9 Ca 396/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2015 und 01.07.2016.

Der Kläger war bis zum 30. September 2010 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. Oktober 2010 bezieht er von der Beklagten eine betriebliche Rente.