OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2018
5 U 95/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 473/15

Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei einer Operation der Schilddrüse nicht nachgewiesen sind

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 95/17

DRsp Nr. 2018/12582

Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei einer Operation der Schilddrüse nicht nachgewiesen sind

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 473/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit einer Operation an der Schilddrüse, die der Beklagte zu 1 im Hause der Beklagten zu 2 am 10.7.2013 mit dem Ziel durchführte, ein zuvor diagnostiziertes Nebenschilddrüsenadenom zu entfernen. Die Operation führte nicht zum gewünschten Erfolg, vielmehr konnte das Adenom erst im Rahmen einer Folgeoperation anderweitig entfernt werden.

1. 2. 3. 4. 5.