OLG Köln - Urteil vom 16.11.2016
5 U 143/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 302/12

Abweisung der Arzthaftungsklage, da Befunderhebungsfehler bei der Betreuung einer Schwangerschaft nicht nachgewiesen sind

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 143/15

DRsp Nr. 2017/4811

Abweisung der Arzthaftungsklage, da Befunderhebungsfehler bei der Betreuung einer Schwangerschaft nicht nachgewiesen sind

Ein Arzt haftet für die Folgen des Unterlassens weiterführender Diagnostik bei der Betreuung einer Schwangerschaft, die zur Geburt eines am Down-Syndrom leidenden Kindes geführt hat, nur dann, wenn diese weiterführende Diagnostik reaktionspflichtige Befunde ergeben hätte (hier: verneint). Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Patientin zu Beginn der Schwangerschaft eine Amniozentese wegen des damit verbundenen Abortrisikos ausdrücklich abgelehnt hatte.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 23. September 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 302/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.