OLG Köln - Urteil vom 22.08.2018
5 U 61/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 201/13

Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlungsfehler bei einer mikrochirurgischen Dekompessionsoperation mit Entfernung eines Wirbelkörpers, einer Cage-Implantation und Einbringen einer ventralen Platte sowie Aufklärungsmängel nicht nachgewiesen sind

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 61/16

DRsp Nr. 2018/12695

Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlungsfehler bei einer mikrochirurgischen Dekompessionsoperation mit Entfernung eines Wirbelkörpers, einer Cage-Implantation und Einbringen einer ventralen Platte sowie Aufklärungsmängel nicht nachgewiesen sind

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.2016 - 25 O 201/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention für beide Instanzen trägt der Kläger.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.