OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2017
5 U 150/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 294/14

Abweisung der Arzthaftungsklage, da der nach Nachweis, dass der Ausbruch einer Platte, mit der in der Vergangenheit der Bruch des linken Oberarms versorgt wurde, auf ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Lagerung des Arms bei einer anderen Operation beruht

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 150/16

DRsp Nr. 2018/5790

Abweisung der Arzthaftungsklage, da der nach Nachweis, dass der Ausbruch einer Platte, mit der in der Vergangenheit der Bruch des linken Oberarms versorgt wurde, auf ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Lagerung des Arms bei einer anderen Operation beruht

Ist der Nachweis eines Behandlungsfehlers bei der Lagerung eines Arms in einer Operation nicht geführt, so stellt sich die Frage eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge einer Beweislastumkehr gar nicht erst.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 294/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).