OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2018
5 U 150/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 294/14

Abweisung der Arzthaftungsklage, da der nach Nachweis, dass der Ausbruch einer Platte, mit der in der Vergangenheit der Bruch des linken Oberarms versorgt wurde, auf ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Lagerung des Arms bei einer anderen Operation beruht

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 5 U 150/16

DRsp Nr. 2018/5797

Abweisung der Arzthaftungsklage, da der nach Nachweis, dass der Ausbruch einer Platte, mit der in der Vergangenheit der Bruch des linken Oberarms versorgt wurde, auf ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Lagerung des Arms bei einer anderen Operation beruht

Ist der Nachweis eines Behandlungsfehlers bei der Lagerung eines Arms in einer Operation nicht geführt, so stellt sich die Frage eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge einer Beweislastumkehr gar nicht erst.

Tenor

Die Berufung der Klägers gegen das am 2.11.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 294/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.