OLG Köln - Urteil vom 02.08.2017
5 U 166/16
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 327/13

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Implantierung einer Hüftprothese, da der Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler nicht geführt ist

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 166/16

DRsp Nr. 2018/5469

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Implantierung einer Hüftprothese, da der Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler nicht geführt ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 327/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

I.

Die am 3.8.1953 geborene, stark übergewichtige (BMI 40) Klägerin, der im Jahr 2008 eine Hüfttotalendoprothese rechts von Prof. Dr. S im St. G-Hospital L eingesetzt worden war, stellte sich am 4.2.2010 mit Hüftbeschwerden links im Krankenhaus der Beklagten zu 1) bei dem Beklagten zu 2) vor. Nach der Anfertigung von Röntgenaufnahmen stellte dieser die Diagnose einer Coxarthrose und die Indikation zum Einsatz einer Hüfttotalendoprothese links.

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