OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2016
5 U 39/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 57/12

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen einer Nervenverletzung bei einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 39/16

DRsp Nr. 2017/4806

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen einer Nervenverletzung bei einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie

Eine Teilläsion eines Nervs stellt für sich genommen kein Indiz für einen Fehler bei der Vornahme einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie dar, da das Risiko solcher Nervenverletzungen auch bei einem in jeder Hinsicht fehlerfreien und sorgfältigen Vorgehen ein typisches Risiko einer Leitungsanästhesie darstellt.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 57/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).