OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2017
26 U 156/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 408/13

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen fehlerhafter Behandlung einer Beinvenenthrombose

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 26 U 156/16

DRsp Nr. 2018/2299

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen fehlerhafter Behandlung einer Beinvenenthrombose

Eine Thromboseprophylaxe ist nicht erforderlich, wenn der Patient jedenfalls mittels Gehhilfen mobil ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung geltend.

1. 2. 3.