OLG Köln - Urteil vom 04.07.2018
5 U 56/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 363/11

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Komplikationen im Zusammenhang mit einer Operation an der Ferse, da insbesondere Hygienemängel nicht nachgewiesen sind

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 56/17

DRsp Nr. 2018/12682

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Komplikationen im Zusammenhang mit einer Operation an der Ferse, da insbesondere Hygienemängel nicht nachgewiesen sind

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 363/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.